Die wichtigsten Änderungen der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2016

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Am 19.11.2016 ist eine neue Fassung in Kraft getreten. Insbesondere in Sachen Prüfung enthält sie Neuerungen.

In der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurden neue Regelungen aufgenommen, insbesondere bezüglich der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen, bei denen sich Anpassungsbedarf gezeigt hat. Die aktuelle Fassung ist verständlicher formuliert und soll – bei gleichem Schutzniveau – den Vollzug und die Anwendung in der Praxis erleichtern.

Die wichtigsten Änderungen der neuen Betriebssicherheitsverordnung – Anwendungsbereich

§ 1 „Anwendungsbereich“ definiert die von der Verordnung ausgeschlossenen Energieanlagen neu: Für Behälter, Rohrleitungen und Gasfüllanlagen der Gasversorgung gelten die zusätzlichen Vorschriften bezüglich Prüfungen und Erlaubnispflicht nach Abschn. 3 (§§ 15-18) nicht. Für Erdgastankstellen sind dagegen Erlaubnis und Prüfungen erforderlich.

Rechtliche Neuerung – erlaubnispflichtige Anlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen

Nach § 2 „Begriffsbestimmungen“ fallen nun erlaubnispflichtige Anlagen (§ 18 Abs. 1, z. B. Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen) ausdrücklich unter die überwachungsbedürftigen Anlagen. Daneben gehören nun auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen, zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.

Dies hat Auswirkungen auf die Prüfungen von (ZÜS-)prüfpflichtigen Anlagen nach den §§ 15 ff. Die bisherige Regelung hatte zur Folge, dass z. B. Lageranlagen ohne explosionsgefährdete Bereiche zwar nach § 18 der Erlaubnispflicht unterlagen, nicht jedoch in den Anwendungsbereich des Anhangs 2 Abschn. 3 fielen und somit die Prüfpflichten gem. Anhang 2 Abschn. 4 nicht gegriffen haben. Aber das Gefährdungspotenzial der in § 18 Abs. 1 aufgeführten Anlagen hat es erforderlich gemacht, dass diese uneingeschränkt zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen und zukünftig der Prüfung gem. § 15 unterzogen werden müssen.

Neue Betriebssicherheitsverordnung – Prüfumfang von zur Prüfung befähigten Person wurde erweitert

Nach § 15 kann eine zur Prüfung befähigte Person nun auch folgende Prüfungen durchführen:

  • alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen,
  • Prüfungen bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach prüfpflichtigen Änderungen und vor Wiederinbetriebnahme, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden.

Die Anforderungen an erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sowie an Prüfungen nach Änderungen bzw. Ereignissen werden darüber hinaus präzisiert.

Bei der Prüfung von Arbeitsmitteln müssen nun explizit auch Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person aufgezeichnet werden (§ 14). Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach § 17 müssen ebenfalls Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich den Name der zugelassenen Überwachungsstelle enthalten. Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten ist jeweils die elektronische Signatur aufzuzeichnen.

Neue Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung – Anforderungen an „Erlaubnisunterlagen“ wurden erweitert

Die Anforderungen an „Erlaubnisunterlagen“ wurden erweitert. Sie müssen nun auch belegen, dass

  • mögliche Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln ergeben, betrachtet wurden und Anforderungen und vorgesehene Schutzmaßnahmen geeignet sind und
  • Maßnahmen berücksichtigt wurden, die aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber entstehen.

Außerdem wird nach § 18 die gemeinsame Erlaubnispflicht für Betankungsanlagen (räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang zwischen Gasfüllanlage (Nr. 3) und Tankstelle (Nr. 6)) gestrichen. Künftig sind für diese Anlagen getrennte Erlaubnisse erforderlich.

Übrigens: Tankstellen, Betankungsanlagen und Lageranlagen müssen als „Ex-Anlagen“ spätestens zum 1.6.2018 geprüft werden (§ 24).

Weitere Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung 2016

Die Anforderungen an Betriebsanweisungen und Mitarbeiterinformation wurden mit kleinen Änderungen griffiger formuliert (§ 12).

Die Ordnungswidrigkeiten wurden angepasst und erweitert: So wird z. B. der Tatbestand der nicht rechtzeitigen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen eingefügt (§ 22).

Und: Die Anhänge für bestimmte Arbeitsmittel (z. B. Notfallplan für Aufzüge) und Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) wurden umfangreich angepasst.

Änderung der Arbeitsstättenverordnung beschlossen

Das Bundeskabinett hat zum 02.11.2016 eine Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschlossen. Damit werden Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt und angepasst. Folgende Änderungen ergeben sich insbesondere:

  • Bildschirmarbeitsverordnung: wird außer Kraft gesetzt, Inhalte werden in die neue ArbStättV integriert.
  • Telearbeitsplätze: Konkretisierung von Anforderungen zur Beseitigung rechtlicher Unklarheiten in der Praxis.
  • Arbeitsschutz-Unterweisung: Erläuterungen für Arbeitgeber zu bereits bestehenden Unterweisungsverpflichtungen in Bezug auf  insbesondere Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Flucht- und Rettungswege usw.
  • Psychische Belastungen: auch hier Konkretisierung bestehender Regelungen aus dem ArbSchG im Kontext zur Arbeitsstätte bspw. hinsichtlich störender Lärmeinwirkung, unzureichender Beleuchtung oder ergonomischer Mängel am Arbeitsplatz.
  • Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen: Darstellung von Anforderungen, wie möglichst ausreichend Tageslicht und Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen gewährleistet werden können. Lassen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zu, z.B. in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren, kann von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Die entsprechende Regelung zur Sichtverbindung nach außen war bereits von 1975 bis 2004 Teil der Arbeitsstättenverordnung. Neu ist jetzt die Auflistung von Ausnahmen.

Änderung der BetrSichV durch Bundesrat beschlossen

Mit Artikel 2 der „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen“ soll die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geändert werden. In den Erläuterungen zur Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2016 heißt es hierzu:

„Die geltende Betriebssicherheitsverordnung enthält Regelungen, die in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Diese müssen korrigiert werden. Die vorgesehenen Änderungen beeinflussen nicht das Schutzniveau, stellen aber erhebliche Erleichterungen für die Arbeitgeber dar.

Die Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung betreffen die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel durch „befähigte Personen“. Dieser Personenkreis wird zukünftig ausgeweitet, da nicht mehr zwingend eine technische Berufsausbildung gefordert wird, sondern die Sachkunde auch über die im Laufe des Berufslebens erworbenen speziellen technischen Kenntnisse nachgewiesen werden kann.“

Auf die Änderung bezüglich des aktuell geforderten Zweiwege-Kommunikationssystems für Aufzugsanlagen in Anhang I, Nr. 4.1 der BetrSichV wird hier nicht eingegangen. Die derzeitige Regelung ist in Bezug auf die abschließende europäische Regelung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für das Inverkehrbringen von Aufzügen, die dieser Richtlinie unterliegen, EU-widrig. Sie stellt ein Handelshemmnis dar und musste deshalb EU-konform gestaltet werden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Die Änderungsverordnung dürfte in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.